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Corona-Regelungen BaWü ab 16.12.20

 

Kurze Zusammenfassung:

!!  Reitunterricht ist aktuell ausschließlich tagsüber im Freien als Einzelunterricht möglich. Die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren muss aus Gründen des Tierwohls sichergestellt sein. Das Reiten als rein sportliche Betätigung (Reitsport) ist in Hallen nicht möglich. Profisport weiterhin möglich. !!

 

Die komplette rechtsverbindliche Verordnung findet ihr unter:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

 

 Auch hier möchte ich noch einmal sagen, dass meiner Meinung nach eine Veröffentlichung um ca. 23.30h am Vortag von einer totalen Respektlosigkeit gegenüber den Menschen zeugt, die diese Verordnung am nächsten Tag (also 30min später!!!) umsetzten müssen!!

 

 

Unter §1d: Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Absatz 2 wird für den Publikumsverkehr untersagt. Dies gilt nicht für:

4. Sportanlagen (…) soweit eine Nutzung ausschließlich für den Reha-Sport, Spitzen- oder Profisport erfolgt.

Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist abweichend von Satz 2 Nummer 4 für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt.

 

 

Quelle FAQ unter:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

 

 

Was ist mit dem Sport und Sportkursen?

(…)

Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen (…) dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. (…)

 

Training und Wettkämpfe im Profi- und Spitzensport dürfen nur ohne Zuschauer unter Einhaltung der strengen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen stattfinden.

 

Spitzen- und Profisport betreiben Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler (Vollzeittätigkeit), Sportlerinnen und Sportler mit Bundeskader- oder mit Landeskaderstatus, Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich (z. B. Bundesligen, Regionalliga Südwest Fußball) sowie Spielerinnen und Spieler der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15 Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga spielberechtigt sind sowie professionelle Balletttänzerinnen und -tänzer. Dabei gelten die Maßgaben zum Trainings- und Übungsbetrieb der Corona-Verordnung Sport.

 

 

Was gilt für Pferdesport, Reitschulen, Reitplätze, etc.?

Ausritte und Reitsport sind nur im Freien individualsportlich, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.

 

Der Betrieb von weitläufigen Reitanlagen im Freien ist auch für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen (bspw. Sattelkammern) erfolgt.

 

Die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren muss aus Gründen des Tierwohls sichergestellt sein. In der Corona-Verordnung sind in Bezug auf die Ausgangsbeschränkungen als triftiger Grund bzw. als Ausnahme „Handlungen zur Versorgung von Tieren“ explizit erwähnt. Dies umfasst auch die Bewegung von Tieren aus Gründen des Tierschutzes.

 

Da aufgrund der witterungsbedingten Situation die Außenplätze nur eingeschränkt nutzbar sind, ist dies (ausschließlich aus Gründen des Tierwohls) auch in Hallen mit maximal einer Person und Pferd pro 200 Quadratmetern (m²) möglich. Das Reiten als rein sportliche Betätigung (Reitsport) ist in Hallen nicht möglich.

 

Hierzu empfehlen wir den Betreibern von Reithallen und Pferdebetrieben ein Konzept zur Bewegung der Pferde zum Schutz des Tierwohles und zur maximalen Kontaktreduzierung auszuarbeiten, welches auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden kann und unter anderem folgende Punkte beinhaltet:

  • Notwendiges Minimum an täglicher Bewegung zur Sicherstellung des Tierwohls.
  • Wie viele Pferde mit den dazugehörigen Personen sich jeweils gleichzeitig in der Reithalle befinden - maximal eine Person und Pferd pro 200 m².
  • Wie sind die Zeiten der Bewegungseinheiten über den Tag verteilt, also eine Art Belegungsplan für die Halle (gegebenenfalls auch mit Pausen zum Lüften, je nach Art der Halle) oder den Außenplatz.

Leitgedanke ist die Gewährleistung des notwendigen Tierschutzes (Bewegung der Tiere) bei maximaler Kontaktreduzierung.

 

Reitunterricht ist aktuell ausschließlich tagsüber im Freien als Einzelunterricht möglich. Gruppenunterricht ist nicht erlaubt.